Schenkungen an beide Ehegatten sind von der Aufteilung ausgenommen - Zugleich eine Besprechung der E 1 Ob 131/24g (FN 1)
A Die E 1 Ob 131/24g
Gegenstand des Aufteilungsverfahrens waren Schmuckstücke und Golddukaten, die den Parteien vor der Eheschließung anlässlich der Verlobung sowie während der Ehe im Zuge der Hochzeitsfeierlichkeiten geschenkt wurden.

