§ 188 ABGB; § 13 AußStrG
§ 188 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 hat zu keiner inhaltlichen Änderung des Kontaktrechts der Großeltern geführt.
Dieses kann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dadurch das Familienleben der Eltern oder deren Beziehung zum Kind gestört würde.

