vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die konkludente Gesellschaft

RechtsprechungJudikaturEdwin GitschthalerEF-Z 2026/39EF-Z 2026, 72 - 73 Heft 2 v. 19.2.2026

§§ 1175 ff ABGB

Allein mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft entstehen weder dingliche noch obligatorische noch familien- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen.

Ein konkludenter Abschluss eines Gesellschaftsvertrags unter Lebensgefährten ist nur dann anzunehmen, wenn sie einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck durch Einsatz von Arbeitsleitung und Kapital im gemeinschaftlichen Zusammenwirken verfolgen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!