§§ 1175 ff ABGB
Allein mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft entstehen weder dingliche noch obligatorische noch familien- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen.
Ein konkludenter Abschluss eines Gesellschaftsvertrags unter Lebensgefährten ist nur dann anzunehmen, wenn sie einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck durch Einsatz von Arbeitsleitung und Kapital im gemeinschaftlichen Zusammenwirken verfolgen.

