Art XLII EGZPO; § 94 ABGB; §§ 66 ff EheG
Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO schafft keine eigene zivilrechtliche Verpflichtung, sondern setzt voraus, dass eine solche schon nach bürgerlichem Recht besteht. Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde.

