§ 187 ABGB; §§ 105, 107 Abs 2, § 108 AußStrG
Für die Regelung des (vorläufigen) Kontaktrechts nach § 107 Abs 2 AußStrG ist das Wohl des Kindes ausschlaggebend.
Dieses wird maßgeblich von den Kindeswünschen mitbestimmt.
§ 187 ABGB; §§ 105, 107 Abs 2, § 108 AußStrG
Für die Regelung des (vorläufigen) Kontaktrechts nach § 107 Abs 2 AußStrG ist das Wohl des Kindes ausschlaggebend.
Dieses wird maßgeblich von den Kindeswünschen mitbestimmt.
