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Kann auch ein unmündiger Minderjähriger (vorläufige) Kontakte "erfolgreich" ablehnen?

RechtsprechungJudikaturReinhard HuterEF-Z 2026/32EF-Z 2026, 63 - 64 Heft 2 v. 19.2.2026

§ 187 ABGB; §§ 105, 107 Abs 2, § 108 AußStrG

Für die Regelung des (vorläufigen) Kontaktrechts nach § 107 Abs 2 AußStrG ist das Wohl des Kindes ausschlaggebend.

Dieses wird maßgeblich von den Kindeswünschen mitbestimmt.

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