§§ 138, 187 ABGB
Die Regelung des Kontaktrechts hat nicht nur die Wahrung, sondern auch die Anbahnung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kind sicherzustellen.
Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung sind dabei besonders zu berücksichtigen.

