§§ 13, 62 AußStrG
Es besteht kein genereller Grundsatz, dass das Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren immer einen Sachverständigen beizuziehen hätte.
Das Gericht ist auch nicht gezwungen, einen dritten Sachverständigen zu bestellen, wenn zwei Sachverständigengutachten einander widersprechen, sondern kann sich einem der beiden Gutachten anschließen.

