§ 12 Abs 2 AußStrG
§ 12 Abs 2 AußStrG sieht - im Gegensatz zum Zivilprozess - im Fall einer der Streitanhängigkeit nach der ZPO entsprechenden Verfahrenskonstellation kein Prozesshindernis, sondern die "Vereinigung" aller Anträge bei einem Gericht vor.

