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Die verbundenen Verfahren im Außerstreitverfahren

RechtsprechungJudikaturEdwin GitschthalerEF-Z 2026/24EF-Z 2026, 45 - 46 Heft 1 v. 18.12.2025

§ 12 Abs 2 AußStrG

§ 12 Abs 2 AußStrG sieht - im Gegensatz zum Zivilprozess - im Fall einer der Streitanhängigkeit nach der ZPO entsprechenden Verfahrenskonstellation kein Prozesshindernis, sondern die "Vereinigung" aller Anträge bei einem Gericht vor.

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