Art 13 HKÜ
Der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn eine Rückführung des Kindes mit der Begründung abgelehnt wurde, eine solche wäre mit der schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens für das Kind verbunden bzw bringe es in eine unzumutbare Lage, weil konkrete, von der (hier) schweizerischen Kinderschutzbehörde ergriffene Maßnahmen zur Kindeswohlsicherung vor einer Rückführung des Kindes bisher nicht getroffen wurden. Eine Trennung des Kindes vom Vater in Österreich zum Zweck der Fremdunterbringung in der Schweiz würde überdies das ohnehin schon psychisch belastete Kind noch weiter beeinträchtigen.

