§§ 2, 45, 119, 120 AußStrG; §§ 239, 240, 246 ABGB
Die Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten für den Betroffenen im Erwachsenenschutzverfahren bleibt bei entsprechendem Wirkungsbereich auch dann aufrecht, wenn das Erwachsenenschutzverfahren die Beendigung der Vorsorgevollmacht betrifft und wenn der Beendigung der Vorsorgevollmacht vorläufige Wirksamkeit zuerkannt wurde.

