§§ 94, 1412, 1413 ABGB
Bei der Beurteilung, auf welche Schuld (Tilgungsobjekt) bezahlt wird, ist vom Empfängerhorizont auszugehen. Ist der Bezug auf eine bestimmte Schuld offenkundig, genügt die Herbeiführung des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung des Schuldners, die in jeder Weise der geschuldeten entspricht, zur Erfüllung. Ein erklärter Zahlungswille ist zu beachten.

