§ 97 EheG
Einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, dass eine zwischen den Ehegatten in Notariatsaktsform geschlossene Vorausvereinbarung gem § 97 Abs 5 EheG durch eine formfreie (Aufteilungs)vereinbarung gem § 97 Abs 5 EheG aufgehoben worden sei, fehlt es am rechtlichen Feststellungsinteresse; diese Frage der (Un)gültigkeit der Vorausvereinbarung ist vielmehr im außerstreitigen Aufteilungsverfahren gem §§ 81 ff EheG zu klären.

