§ 15 EPG
Eine einvernehmliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft lediglich zum Zweck der Verehelichung derselben Partner, ohne dass die Voraussetzungen des § 15 Abs 5 EPG (Aufhebung der Lebensgemeinschaft, unheilbare Zerrüttung, Vereinbarung) vorliegen, ist jedenfalls für eingetragene Partnerschaften unzulässig, die ab 2019 geschlossen wurden.

