§ 104a AußStrG
Im Zentrum der Beurteilung, ob die Bestellung eines Kinderbeistands geboten ist, steht das Interesse und Wohl des Kindes.
Für die Berücksichtigung gegenläufiger Interessen anderer Verfahrensbeteiligter, einschließlich des Interesses an der Vermeidung von Verfahrenskosten, bietet das Gesetz keine Grundlage.

