§§ 81 ff EheG; § 381 EO; § 838a ABGB
Besteht eine gerichtliche Benützungsregelung den Hund ehemaliger Lebensgefährten betreffend und gibt ein Lebensgefährte den Hund nicht wie festgelegt an den anderen heraus, so kann Ersterer seine Klage auf Zivilteilung des Hundes nicht mit einer EV des Inhalts, ihn zu ermächtigen, den Hund bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Teilungsklage zurückbehalten zu dürfen, absichern.

