§ 180 ABGB
§ 180 Abs 3 ABGB gilt auch, wenn die Obsorge beider Eltern aufrecht bleiben soll, aber ein Elternteil eine hauptsächliche Betreuung des Minderjährigen in seinem Haushalt anstrebt.
Das Kindeswohl gebietet im Obsorgeverfahren, dass der OGH aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind. Dies gilt aber nur für unstrittige und aktenkundige, aber nicht für erst noch zu beweisende Umstände.

