§ 177 ABGB; §§ 2, 10, 65, 104 AußStrG
Im Verfahren über die Obsorge kommt dem Kind jedenfalls mit seiner Geburt materielle Parteistellung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zu.
Das gilt im Verfahren über die Obsorge unabhängig vom Alter des Kindes.
§ 177 ABGB; §§ 2, 10, 65, 104 AußStrG
Im Verfahren über die Obsorge kommt dem Kind jedenfalls mit seiner Geburt materielle Parteistellung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zu.
Das gilt im Verfahren über die Obsorge unabhängig vom Alter des Kindes.
