§§ 58, 66 AußStrG
Dem Testamentsvollstrecker kommt im Verlassenschaftsverfahren eine auf seinen Aufgabenbereich beschränkte Parteistellung zu. Er ist in diesem Rahmen zu den Tagsatzungen im Abhandlungsverfahren zu laden und kann dort auch Anträge stellen. Der gänzliche Ausschluss des Testamentsvollstreckers vom Verlassenschaftsverfahren begründet eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nach § 58 Abs 1 Z 1 iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG.

