Art XLII EGZPO
Der Beklagte, der im Rahmen einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO mit Teilurteil zur Auskunftserteilung verhalten wird, kann (und muss) diese Verpflichtung (selbstverständlich) - um einer Exekution zuvorzukommen - freiwillig erfüllen. Dafür bedarf es nicht der Einbindung des Gerichts. Vielmehr ist die Auskunft durch entsprechende (im Regelfall schriftliche) außergerichtliche Mitteilung des Schuldners an den Gläubiger zu erteilen.

