§§ 226, 411 ZPO; §§ 381 ff EO
Auch im Provisorialverfahren ist das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (§ 411 ZPO) zu beachten. Dem auf dem gleichen Sachverhaltsvorbringen gestützten Sicherungsantrag der gefährdeten Partei mit identem Begehren, wie es bereits zuvor rechtskräftig abgewiesen wurde, steht daher (grundsätzlich) das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen.

