§§ 239, 271 ABGB
Auch eine deutlich unterdurchschnittliche allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit (hier leichtgradige Intelligenzminderung kombiniert mit Analphabetismus), wenn damit eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur selbstbestimmten Verhaltenssteuerung verbunden ist, kann eine psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit sein.

