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Die nicht gewünschte gesetzliche Erwachsenenvertretung

RechtsprechungJudikaturThomas TraarEF-Z 2025/81EF-Z 2025, 179 - 181 Heft 4 v. 23.6.2025

§§ 239, 246, 268 ABGB; §§ 2, 123 AußStrG

Die (noch nicht rechtskräftig enthobene) gesetzliche Erwachsenenvertreterin ist zur Erhebung des Revisionsrekurses im Namen und Interesse des Betroffenen legitimiert.

Eine gleichzeitige Entscheidung über die Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung und die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist nicht zwingend.

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