§§ 239, 246, 268 ABGB; §§ 2, 123 AußStrG
Die (noch nicht rechtskräftig enthobene) gesetzliche Erwachsenenvertreterin ist zur Erhebung des Revisionsrekurses im Namen und Interesse des Betroffenen legitimiert.
Eine gleichzeitige Entscheidung über die Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung und die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist nicht zwingend.

