§§ 258, 259 ABGB; §§ 133, 135, 136, 137 AußStrG
Die Rechnung muss - für sich genommen - leicht nachvollziehbar, also übersichtlich und plausibel sein. Einnahmen und Ausgaben müssen chronologisch geordnet sein.
Die Entscheidung über die Bestätigung der Rechnung beschränkt sich auf eine Plausibilitätsprüfung, also eine Prüfung auf die formale Vollständigkeit und Richtigkeit.

