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Kein nachehelicher Unterhalt statt Unterhaltsverzicht - vielleicht ein Schuss ins eigene Knie?

EditorialAufsatzEdwin GitschthalerEF-Z 2025/45EF-Z 2025, 97 Heft 3 v. 23.4.2025

Da sich in der Praxis offensichtlich Fälle mehren, in denen geschiedenen Ehegatten von Verwaltungsbehörden, bei denen sie etwa Mindestsicherung, Ausgleichszulage odgl beantragen, entgegengehalten wird, sie hätten anlässlich der einvernehmlichen Ehescheidung auf Unterhalt verzichtet, weshalb ihnen nunmehr die beantragten Sozialleistungen nicht zustünden, wobei (vielleicht etwas hemdsärmelig) argumentiert wird, der Antragsteller müsse ja einen Unterhaltsanspruch gehabt haben, ansonsten er doch darauf nicht hätte "verzichten" können, werden nunmehr zunehmend in Scheidungsfolgenvergleiche keine Unterhaltsverzichtserklärungen mehr aufgenommen, sondern Formulierungen wie bspw "Die Ehegatten vereinbaren keinen nachehelichen Unterhalt.

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