Nach österreichischem Recht bleiben während der Ehe erworbene Anwartschaften wie etwa ein künftiger Pensionsanspruch nach ständiger Rechtsprechung von der Aufteilung ausgeklammert. Dagegen werden nach schweizerischem Recht die bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zw den Ehegatten geteilt. Da diese schweizerische Bestimmung zwingend ist, werden Vereinbarungen, die im Ausland (zB Österreich) betreffend der Aufteilung eines Vorsorgeguthabens abgeschlossen wurden, in der Schweiz grundsätzlich nicht mehr anerkannt bzw kann der Anspruch durch eine Ergänzungsklage vor dem schweizerischen Gericht geltend gemacht werden.

