§ 3 Z 2 UVG
Die "taugliche" Exekutionsführung iSd § 3 Z 2 UVG muss sich auf all jene Unterhaltsbeiträge beziehen, für die Vorschussleistungen gewährt werden sollen, also auch auf den allenfalls bereits fälligen Unterhaltsbeitrag für den Monat der Antragstellung.

