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Gewöhnlicher Aufenthalt nach dem HESÜ

RechtsprechungJudikaturThomas TraarEF-Z 2025/61EF-Z 2025, 140 - 141 Heft 3 v. 23.4.2025

§§ 109, 110 JN; Haager Erwachsenenschutzübereinkommen - HESÜ; §§ 119, 120 AußStrG; § 275 ABGB

Rechtsbeistände und einstweilige Erwachsenenvertreter haben (auch wenn sie den Bestellungsbeschluss anfechten) ihr Amt umgehend auszuüben.

Die notwendige Abklärung sozialrechtlicher Ansprüche kann Rechtskenntnisse voraussetzen.

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