§§ 109, 110 JN; Haager Erwachsenenschutzübereinkommen - HESÜ; §§ 119, 120 AußStrG; § 275 ABGB
Rechtsbeistände und einstweilige Erwachsenenvertreter haben (auch wenn sie den Bestellungsbeschluss anfechten) ihr Amt umgehend auszuüben.
Die notwendige Abklärung sozialrechtlicher Ansprüche kann Rechtskenntnisse voraussetzen.

