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Ersatz der Erziehungshilfe auch ohne Einigungsversuch

RechtsprechungJudikaturEdwin GitschthalerEF-Z 2025/60EF-Z 2025, 140 Heft 3 v. 23.4.2025

§ 231 ABGB; §§ 39, 40 JWG; §§ 42, 43 B-KJHG

Da in §§ 39, 40 JWG und deren Nachfolgebestimmungen der §§ 42 und 43 B-KJHG 2013 weder ein zwingender Einigungsversuch des Kinder- und Jugendhilfeträgers mit dem Unterhaltspflichtigen noch eine Prozesssperre und deren Dauer vorgesehen sind, liegt bei Nichtdurchführung eines Einigungsversuchs (auch) eine Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht vor.

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