§ 231 ABGB; §§ 39, 40 JWG; §§ 42, 43 B-KJHG
Da in §§ 39, 40 JWG und deren Nachfolgebestimmungen der §§ 42 und 43 B-KJHG 2013 weder ein zwingender Einigungsversuch des Kinder- und Jugendhilfeträgers mit dem Unterhaltspflichtigen noch eine Prozesssperre und deren Dauer vorgesehen sind, liegt bei Nichtdurchführung eines Einigungsversuchs (auch) eine Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht vor.

