Art XLII Abs 1 EGZPO; § 5 IPRG
Ob Art XLII Abs 1 Fall 1 oder 2 EGZPO zur Anwendung kommt, hängt vom anzuwendenden Recht ab.
Wenn das nach den eigenen Kollisionsnormen berufene fremde Recht bei Vorliegen der "jurisdiction" seiner Gerichte einseitig sein eigenes Sachrecht beruft und das österreichische Gericht aus Sicht des englischen Rechts international zuständig wäre, sind grundlegende Voraussetzungen der "versteckten Rückverweisung" erfüllt.

