§§ 49, 56, 60 Abs 3 EheG
Ob ein Verhalten als ehezerstörend empfunden wird, betrifft einen inneren Vorgang, der nach freier Beweiswürdigung festzustellen ist. Nicht als ehezerstörend empfundene Eheverfehlungen sind bei der Verschuldensabwägung nicht zu berücksichtigen.

