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Drei Affären sind (zumindest) eine zu viel

RechtsprechungJudikaturMiriam Freudenthaler, Jakob MühlbacherEF-Z 2025/53EF-Z 2025, 124 - 126 Heft 3 v. 23.4.2025

§§ 49, 56, 60 Abs 3 EheG

Ob ein Verhalten als ehezerstörend empfunden wird, betrifft einen inneren Vorgang, der nach freier Beweiswürdigung festzustellen ist. Nicht als ehezerstörend empfundene Eheverfehlungen sind bei der Verschuldensabwägung nicht zu berücksichtigen.

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