§ 97 ABGB; §§ 81 ff EheG
Eine Zwangslage des über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten ist gegen das Interesse des anderen Ehegatten, weiterhin unentgeltlich in der Ehewohnung verbleiben zu können, abzuwägen und fällt stärker ins Gewicht, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Ehegatten auch bei Weiterbestand der Ehe in der Lage gewesen wären, die Wohnungsbenützung zu erhalten.

