§§ 162, 181 ABGB; § 107 AußStrG
Das Verbot der Ausreise mit dem Kind bedeutet eine Beschränkung der mit der (Mit-)Obsorge verbundenen Rechte in Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung.
Gegenstand eines Verfahrens über einen derartigen Antrag ist eine Teileinschränkung der Obsorge in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

