§ 94 ABGB
Auch schwere Verfehlungen gegen die wirtschaftliche Sphäre des Ehepartners können den Unterhaltsanspruch verwirken. Dabei sind auch die Auswirkungen auf dessen Interessen zu berücksichtigen.
Die Unterschlagung eines wertvollen Bildes des unterhaltspflichtigen Ehegatten stellt selbst dann eine Unterhaltsverwirkung dar, wenn dieses eheliche Errungenschaft gewesen sein sollte.

