§§ 138, 181 ABGB
Auch bei einer Obsorgeentscheidung gem § 181 ABGB ist der ernstliche Wille eines mündigen Kindes zu beachten.
Je älter ein einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu entsprechen.

