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Über den Willen des mündigen Minderjährigen bei der Obsorgeentziehung

RechtsprechungJudikaturReinhard HuterEF-Z 2025/30EF-Z 2025, 62 - 64 Heft 2 v. 18.2.2025

§§ 138, 181 ABGB

Auch bei einer Obsorgeentscheidung gem § 181 ABGB ist der ernstliche Wille eines mündigen Kindes zu beachten.

Je älter ein einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu entsprechen.

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