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Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht - gewöhnlicher Aufenthalt iSd EuErbVO

RechtsprechungJudikaturThomas AignerEF-Z 2025/25EF-Z 2025, 46 - 48 Heft 1 v. 17.12.2024

Art 15 EuErbVO

Die Entscheidung über Unzuständigkeit richtet sich nach nationalem Verfahrensrecht. Das Vorliegen einer rechtskräftigen und bindenden Entscheidung steht auch im Anwendungsbereich des Art 15 EuErbVO einer neuerlichen Überprüfung durch den OGH entgegen.

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