§§ 1, 19 IPRG; §§ 1217, 1232 ABGB aF
Eine Rechtswahl- und oder Gerichtsstandsvereinbarung reicht für die Herstellung der nach § 1 IPRG erforderlichen Auslandsberührung nicht aus.
Die Verpflichtung des Mannes, seiner Gattin eine Morgengabe zu geben, muss in der Form eines Ehepakts übernommen werden und bedarf daher eines Notariatsakts.

