§ 27a IPRG
Die Wirksamkeit einer im Ausland begründeten Partnerschaft ist aufgrund des nach § 27a IPRG anzuwendenden Rechts zu prüfen. Dafür bedarf es aber zunächst einer (ersten) Qualifikation als "eingetragene Partnerschaft".
10 Ob S 80/24y
§ 27a IPRG
Die Wirksamkeit einer im Ausland begründeten Partnerschaft ist aufgrund des nach § 27a IPRG anzuwendenden Rechts zu prüfen. Dafür bedarf es aber zunächst einer (ersten) Qualifikation als "eingetragene Partnerschaft".
10 Ob S 80/24y
