§ 231 ABGB
Die aufgrund einer privaten Unfallversicherung bezahlte Invaliditätsentschädigung dient nicht dem Ausgleich eines konkreten Mehraufwands oder wie das Schmerzengeld der Abdeckung eines bestimmten Sonderbedarfs. Sie dient vielmehr dem pauschalen Ausgleich eines typischen Einkommensausfalls und ist daher als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (1 Ob 127/18k).

