§ 91 Abs 3, § 94 EheG
Der Entgang des Gebrauchs einer zu einem Unternehmen gehörenden - dies gilt nicht auch für eine eingebrachte, geerbte oder von dritter Seite geschenkte - Sache kann nach § 91 Abs 3 iVm § 94 Abs 1 EheG zur Auferlegung einer Ausgleichszahlung führen.

