§§ 81 ff EheG
Bewertungsstichtag für das aufteilungsunterworfene Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz.
Nachträgliche, ohne besonderes Zutun der beiden Ehegatten eingetretene Wertsteigerungen sind zugunsten beider Teile zu berücksichtigen.

