§ 231 ABGB
Die steuerliche und die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage können auseinanderfallen; die Steuerbemessungsgrundlage ist daher nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren.
Der Unterhaltspflichtige ist für die Abzugsfähigkeit bestimmter Positionen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage unabhängig davon, ob derartige Nachweise gegenüber den Steuerbehörden erforderlich sind, beweispflichtig. Dies gilt auch für jene Bezüge, die in dem allgemeinen Feld für "sonstige steuerfreie Bezüge" des für den Lohnzettel gem § 133 Abs 2 BAO zwingend zu verwendenden amtlichen Formulars L16 vorgesehen sind.

