Der OGH hat sich kürzlich bei Beurteilung der Formwirksamkeit eines "Erbvertrags samt Testament" jener Lehrmeinung angeschlossen, nach der die Privaturkunde formgültig errichtet sein müsse, um nach § 54 NO solennisiert werden zu können. Der folgende Beitrag setzt sich damit und mit der Bedeutung für die Errichtung eines Erbverzichts kritisch auseinander.
Schlagwörter:

