§§ 177, 180 ABGB
Das Doppelresidenzmodell geht von einer (zumindest annähernd) gleichteiligen Betreuung des Kindes durch beide Eltern aus.
Diesfalls ist die Festsetzung des Hauptaufenthalts lediglich nomineller Anknüpfungspunkt für andere, vor allem verwaltungsrechtliche Rechtsfolgen, was im Spruch auszudrücken ist.

