§§ 179, 180 ABGB
Ob eine ein Doppelresidenzmodell kennzeichnende annähernd gleiche Betreuung durch beide Eltern vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls in einer generalisierenden und wertenden Betrachtung zu beurteilen.
Auch bei einer Doppelresidenz ist die hauptsächliche Betreuung festzulegen, diesfalls aber nur als nomineller Anknüpfungspunkt für andere Rechtsfolgen, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort ist.

