§§ 138, 177, 180 ABGB; §§ 5, 11 SchulpflichtG
Maßstab für die Entscheidung, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, ist das Kindeswohl.
Die Erfüllung der Schulpflicht und die Erbringung des Nachweises darüber sind für die Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes und die Wahrung seines Wohls essenziell.

