§ 107 Abs 3 Z 1 AußStrG
Eine Erziehungsberatung soll Blick und Aufmerksamkeit der Eltern auf die Bedürfnisse und Nöte ihrer Kinder lenken und sie zu einem Dialog hierüber sowie zu Haltungs- und Verhaltensänderungen hinführen.
Dies kann auch einen länger andauernden Beratungsprozess und eine wiederholte Anordnung bedeuten.

