§ 79 AußStrG; § 110 AußStrG
Die Verhängung einer Geldstrafe zur Durchsetzung des zuvor geltenden Kontaktrechts scheidet aus, wenn gleichzeitig mit der Entscheidung über das Zwangsmittel eine neue, rechtskräftige Kontaktrechtsregelung getroffen wird.
Der Umstand, dass nach Auferlegung der Geldstrafe eine neue Kontaktrechtsregelung getroffen wird, ist keine im Interesse des Kindeswohls wahrzunehmende Neuerung.

