§ 97 Abs 1 EheG; §§ 914 f ABGB
Vorausvereinbarungen iSd § 97 Abs 1 EheG bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatakts und unterliegen als schuldrechtliche Verträge den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 (FN 1) ABGB.
§ 97 Abs 1 EheG; §§ 914 f ABGB
Vorausvereinbarungen iSd § 97 Abs 1 EheG bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatakts und unterliegen als schuldrechtliche Verträge den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 (FN 1) ABGB.
