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Eingeschränkte Auslegungsmöglichkeiten bei Vorausvereinbarungen

RechtsprechungJudikaturEdwin GitschthalerEF-Z 2024/120EF-Z 2024, 264 Heft 6 v. 24.10.2024

§ 97 Abs 1 EheG; §§ 914 f ABGB

Vorausvereinbarungen iSd § 97 Abs 1 EheG bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatakts und unterliegen als schuldrechtliche Verträge den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 (FN 1) ABGB.

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