§ 82 Abs 1 EheG
Das einem Ehegatten während der Ehe vom anderen geschenkte Vermögensgut (hier: der geschenkte Liegenschaftsanteil an der Ehewohnung) ist in die Aufteilung einzubeziehen, obwohl der schenkende Teil die Liegenschaft "in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder sie ihm ein Dritter geschenkt hat".

