Bis zum ErbRÄG 2015 war - wenn Kanzleiangestellte bei der Errichtung fremdhändiger Testamente als Zeugen fungiert haben - die Prüfung der Befangenheit der Testamentszeugen nur selten mit (großem) Aufwand verbunden. Kanzleiangestellte waren meist "verlässlich" unbefangen. Das hat sich mit § 588 ABGB idF ErbRÄG 2015 geändert. Wer seine Kanzleiangestellten als Testamentszeugen einsetzen will, dem verlangen die neuen Ausschlussgründe einen erhöhten Prüfungsaufwand ab. Eine Befangenheit lässt sich dennoch nicht in allen Fällen mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen.

